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AGB

   

Allgemeine Geschäftsbedingungen
AutoWelt - Autoteile und Zubehör
Robert-Bosch-Str. 6
53919 Weilerswist

1. Allgemeines

1.1 Diese Bedingungen gelten nur im Verhältnis zu Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. 1.2 Diese Bedingungen sind, sofern nicht etwas anderes geregelt ist, Bestandteil unserer Angebote und der mit uns abgeschlossenen Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge. Für Dienstverträge gelten die Ziffern 1, 2, 5, 8 und 9 entsprechend. Entgegenste-hende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen unserer Kunden erkennen wir nicht an, sofern wir diesen nicht ausdrücklich zustimmen. Diese Bedingungen gelten auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingun-gen des Kunden unsere Lieferung/Leistung vorbehaltlos erbringen. 1.3 Ist Gegenstand unserer vertraglichen Leistungspflicht nicht (allein) die Lieferung von Waren, sondern auch die Erbringung sonstiger Leistungen (Dienst- oder Werkleistungen) gelten die für die Lieferung von Waren vorgesehen Regelungen entsprechend, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vorgesehen ist. 1.4 Unsere Angebote erfolgen stets freibleibend und unverbindlich. Erst mit Zugang unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit der Ausführung der Lieferung oder Leistung gilt das Angebot als angenommen. 1.5 Warenrücknahmen und Warentausch bedürfen unserer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung und werden, wenn es sich nicht um Gewährleistungsfälle handelt, nur gegen Erstattung der Rück-nahmekosten und einer etwaigen Wertminderung vorgenommen.

2. Lieferung, Versand, Preise und Gefahrübergang

2.1 Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Listen-preise enthalten nicht den Versand und die Transportverpackung. 2.2 Erfüllungsort ist der Ort, in dem die Niederlassung, die den Auftrag ausführt, ihren Sitz hat. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Auswahl des Transportmittels und des Trans-porteurs steht in unserem billigem Ermessen. 2.3 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn sich nach Abschluss des Vertrages die im Verhältnis zu unseren Lieferanten geltenden Konditionen verändern und dies bei Abschluss des Vertrages mit unserem Kunden nicht absehbar war. 2.4 Angaben zu Lieferzeitpunkten sind nur dann bindend, wenn wir diese als verbindliche Lieferfrist ausdrücklich zugesagt haben. 2.5 Beruht die Nichteinhaltung einer Lieferfrist auf höherer Gewalt und anderen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen (Krieg, terroristische Anschläge, Arbeitskämpfe etc.), auch sofern sie unsere Zulieferer betreffen, verlängert sich die Lieferfrist ange-messen. 2.6 Befinden wir uns mit unserer Lieferung im Verzug, hat der Kunde auf unsere Aufforderung hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Lieferung besteht. Für Schadensersatz-ansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung gilt Ziffer 5. entsprechend. 2.7 Wir sind zu Teillieferungen und entsprechenden Teilberechnungen jederzeit berechtigt, es sei denn, der Kunde hat ein berechtigtes Interesse, die Annahme der Teillieferung abzulehnen.

3. Beanstandungen und Mängelrügen

3.1 Wenn nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder einer entsprechenden Vereinbarung eine Abnahme unserer Leistung zu erfolgen hat, gilt unsere Warenlieferung (Kauf- und Werk-lieferungsvertrag) als genehmigt, wenn der Kunde seine Untersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377, 378 HGB nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen nicht eingehalten hat. 3.2 Der Kunde hat jede Warenlieferung unverzüglich nach deren Ablieferung zu untersuchen und Sachmängel, die bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbar sind, unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Arbeitstagen, schriftlich unter Angabe der konkreten Beanstandungen (Fehler, Transport-schaden, Mengenabweichung, Falschlieferung etc.) mitzuteilen. 3.3 Sachmängel, die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind (versteckte Sachmängel), hat der Kunde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 3 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich unter Angabe der konkreten Beanstandungen mitzuteilen. 3.4 Bei Nachtzustellungen hat der Kunde die betreffende Waren-lieferung unverzüglich zu untersuchen. Bei einer ordnungs-gemäßen Untersuchung erkennbare Transportschäden, Mengen-abweichungen, Falschlieferungen und Verluste sind spätestens bis 12.00 Uhr des Anlieferungstages bzw., wenn dieser ein Samstag oder Feiertag ist, bis 12.00 Uhr des nächsten Werktages zu rügen. Für andere Mängel gelten auch hier die Regelungen der Ziffern 3.1 bis 3.3.

4. Sachmängel/Rechtsmängel

4.1 Bei Beachtung der Untersuchungs- und Rügepflichten (Ziffer 3.) leisten wir beim Vorliegen eines Sachmangels innerhalb der Verjährungsfrist, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, Gewähr für die Sachmängelfreiheit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. 4.2 Die Verjährung von Ansprüchen wegen eines Sachmangels beträgt bei neu hergestellten Sachen ein Jahr. Dies gilt nicht soweit das Gesetz für die in den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsansprüche) und § 634a Abs. 1 N.2 (Bauwerke/Planungs- und Überwachungs-leistung für Bauwerke) BGB genanten Ansprüche eine längere Verjährungsfrist vorsieht. Bei der Lieferung gebrauchter Waren sind Ansprüche wegen eines Sachmangels, sofern keine Arglist vorliegt, ausgeschlossen. 4.3 Im Rahmen der Gewährleistung steht es uns frei, den Kunden gegen Abtretung der entsprechenden Ansprüche darauf zu verweisen, zunächst gegen unseren Lieferanten vorzugehen. Dies gilt nicht, wenn der Sitz unseres Lieferanten oder seine die Lieferung ausführende Niederlassung nicht im Bereich der Europäischen Union liegt und dem Kunden die Rechtsverfolgung an den möglichen Gerichtsständen nicht zumutbar ist. Kann der Kunde trotz gerichtlicher Inanspruchnahme die abgetretenen Ansprüche nicht gegen den Lieferanten durchsetzen, steht es ihm frei, uns in Anspruch zu nehmen. 4.4 Bei Ansprüchen des Kunden wegen eines Sachmangels steht diesem zunächst ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, sofern wir nicht nach § 439 Abs. 3 BGB berechtigt sind, die Nacherfüllung zu verweigern. Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den Mangel zu beseitigen (Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache zu liefern (Nachlieferung). Ist die Nach-erfüllung unmöglich, wird sie von uns verweigert, schlägt sie fehl oder ist sie für unseren Kunden unzumutbar, kann dieser - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - Minderung verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten. 4.5 Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zu diesem Zweck erforderlichen Aufwendungen (§ 439 Abs. 2 BGB) zu tragen. Dies gilt nicht, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil die Warenlieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden gebracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entsprach einem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Hat der Kunde einen Sachmangel entdeckt, hat er uns vor der Verursachung weiterer Kosten innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zu geben, über die Art und Weise der Nacherfüllung zu entscheiden und etwa erforderliche Maßnahmen selbst oder durch von uns beauftragte Dritte auszuführen. 4.6 Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB aufgrund von Sachmängeln richtet sich im Übrigen nach Ziffer 5. 4.7 Für Rechtsmängel, die nicht auf einer Verletzung von Schut-zrechten Dritter beruhen, gelten die Bestimmungen der Ziffer 4. sinngemäß. 4.8 Für unsere Leistungen im Rahmen von Werk- und Werklieferungs-verträgen gelten die Ziffern 4.2, 4.4, 4.5, 4.6 und 4.7 sinngemäß.

5. Haftung

5.1 Soweit sich aus diesen Bedingungen oder aus ergänzenden Vereinbarungen mit dem Kunden nicht etwas anderes ergibt, haften wir bei Pflichtverletzungen unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz und Ersatz der ver-geblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 BGB (im folgenden gemeinsam als „Schadensersatz“ bezeichnet) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. 5.2 Wir haften für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden. 5.3 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt. Diese Haftung ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 5.4 Soweit wir für leichte Fahrlässigkeit haften, ist unsere Haftung wie folgt begrenzt: 5.4.1 bei Sach- und Vermögensschäden, die von einer durch den Kunden abgeschlossenen Sachversicherung abge-deckt sind, haften wir nur für die mit der Inanspruchnahme der Versicherung des Kunden verbundenen Nachteile; 5.4.2 der Höhe nach ist unsere Haftung je Schadensfall bei Sachschäden auf einen Betrag von € 500.000,00 und bei Vermögensschäden auf einen Betrag von € 100.000,00 begrenzt. 5.5 Diese Haftungsregelung gilt sowohl für die Verletzung vertraglicher als auch außervertraglicher Pflichtverletzungen und unabhängig von der Rechtsgrundlage. 5.6 Die Haftung bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, wegen der Zusicherung der Einhaltung eines Liefertermins, für einen arglistig verschwiegenen Mangel sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

6. Installation von Software

6.1 Sofern wir nicht ausdrücklich eine Pflicht zur Installation von Software übernehmen, ist der Kunde für die Installation selbst verantwortlich. 6.2 Unabhängig davon, von wem die Installation vorgenommen wird, ist der Kunde dazu verpflichtet, vor der Installation geeignete Maßnahmen (insbesondere eine umfassende Datensicherung) zu ergreifen, um bei evtl. auftretenden Problemen den Ursprungs-zustand seines Systems wieder herstellen zu können. 6.3 Die grundsätzliche Installierbarkeit und ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Software ist nicht in jeder Systemumgebung gewährleistet. Es obliegt dem Anwender die vorgegebenen Systemvoraussetzungen und etwaigen Installationsanweisungen zu beachten.

7. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten

7.1 Bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an allen gelieferten Waren vor. 7.2 Der Kunde ist zur Verarbeitung oder Verbindung der von uns gelieferten Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Erzeugnissen erwerben wir Miteigen-tum, das der Kunde uns schon jetzt überträgt. Der Kunde wird die unter Miteigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände unent-geltlich für uns verwahren. Die Miteigentumsanteile bestimmen sich nach dem Verhältnis des Werts der von uns gelieferten Ware zum Wert des neu entstandenen Erzeugnisses. Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Wir gestatten unseren Auftraggebern widerruflich die Weiter-veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten zur Sicherung der in Ziffer 7.1 genannten Forderun-gen ab. Sind wir nur Miteigentümer der weiterveräußerten Sache, ist nur der entsprechende Teilbetrag der Forderung an uns abgetreten. An uns abgetretene Geldforderungen dürfen vom Kunden im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges eingezogen werden. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen, sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderung auszustellen. Die Rechte nach Ziffer 7.2 können wir widerrufen, wenn der Kunde seinen Vertrags-pflichten uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät. Stellt der Kunde seine Zahlungen nicht nur vorübergehend ein, erlischt dass Recht auch ohne unseren ausdrücklichen Widerruf. 7.3 Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehalts- oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Auftraggeber nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Sachen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 7.4 Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten seitens des Kunden die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. In diesem Fall können wir die Vorbehaltsware sofort beim Kunden abholen. Zu diesem Zweck sind wir befugt, ungehindert die Geschäfts- und Lagerräume des Kunden zu betreten. 7.5 Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu verlangen. 7.6 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.

8. Zahlungen

8.1 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu erfolgen. Wir können die Lieferung aber auch von der Zahlung Zug um Zug oder von einer Vorleistung (Vorauszahlung, Bankgarantie etc.) abhängig machen. 8.2 Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist dem Kunden nur mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. 8.3 Zahlung durch Wechsel ist nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns zulässig. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Diskont-, Wechselspesen und Kosten trägt der Auftraggeber. 8.4 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder verschlechtert sich seine Vermögenslage nach Vertragsabschluß wesentlich oder werden uns nach Vertragsabschluß Anhaltspunkte für eine von vornherein ungünstige Vermögenslage bekannt, so können wir für alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch soweit sie gestundet sind, sofortige Barzahlung verlangen; Unter den gleichen Voraussetzungen können wir bei allen laufenden Geschäften Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen; dies gilt auch, wenn wir Wechsel oder Schecks hereingenommen haben. 8.5 Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, werden unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz berechnet.

9. Sonstiges

9.1 Gerichtsstand ist Hamburg oder nach unserer Wahl der Sitz der Betriebsstätte, die den Auftrag ausführt. Wir sind auch berechtigt, ein anderes nach den gesetzlichen Regelungen zuständiges Gericht anzurufen. 9.2 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt deutsches Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung. 9.3 Sofern Regelungen dieser Bedingungen und etwaiger weiterer Vereinbarungen unwirksam sind oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem ursprünglich angestrebten Zweck so nahe wie rechtlich möglich kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung einer Vertragslücke.


 
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